§ 543 ZPO - Zulassungsrevision
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.