§ 547 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.