Versionsverlauf


§ 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.