§ 6 GKG-LSA - Bildung des Gemeinschaftsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden besteht. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann bestimmen, dass Mitgliedsgemeinden weitere Mitglieder aus der Mitte ihrer Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode in den Gemeinschaftsausschuss entsenden. Die Vereinbarung regelt die Vertretung der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.
(2) Die Mitgliedschaft eines Bürgermeisters im Gemeinschaftsausschuss ist mit einer hauptberuflichen Tätigkeit im gemeinsamen Verwaltungsamt nicht vereinbar. Die Mitgliedsgemeinde entsendet im Falle der Unvereinbarkeit an Stelle des Bürgermeisters ein Mitglied der Gemeindevertretung in den Gemeinschaftsausschuss.
(3) Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Gemeinschaftsvereinbarung legt die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter fest.
(4) Die Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Anspruch der Bürgermeister und ihrer allgemeinen Vertreter ist durch die ihnen im Hauptamt gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten.