§ 6 GKG-LSA - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Kommunale Gebietskörperschaften können vereinbaren, sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenzuschließen.
(2) Neben kommunalen Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglied sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn es für die Erreichung des Zwecks von besonderer Bedeutung ist. Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen die Mehrheit der Mitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Organen des Zweckverbandes haben. Die Mitgliedschaft von Zweckverbänden ist ausgeschlossen.