§ 6 GKG-LSA - Bildung des Gemeinschaftsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden besteht. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann bestimmen, dass Mitgliedsgemeinden weitere Mitglieder aus der Mitte ihrer Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode in den Gemeinschaftsausschuss entsenden. Die Vereinbarung regelt die Vertretung der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.

(2) Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses können nicht sein

  1. 1.
    Beamte und Angestellte der Verwaltungsgemeinschaft,
  2. 2.
    Beamte und Angestellte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Verwaltungsgemeinschaft oder eine ihrer Mitgliedsgemeinden ist,
  3. 3.
    leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder Privatrechts, wenn die Verwaltungsgemeinschaft oder eine ihrer Mitgliedsgemeinden in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
  4. 4.
    Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Verwaltungsgemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedsgemeinden verwaltet wird,
  5. 5.
    Beamte und Angestellte der Kommunalaufsichtsbehörde, leitende Beamte und leitende Angestellte der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.

Hinderungsgründe stellt der Gemeinschaftsausschuss fest. Die Mitgliedsgemeinde entsendet im Falle der Unvereinbarkeit an Stelle des Bürgermeisters ein Mitglied der Gemeindevertretung in den Gemeinschaftsausschuss.

(3) Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Gemeinschaftsvereinbarung legt die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter fest.

(4) Die Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Anspruch der Bürgermeister und ihrer allgemeinen Vertreter ist durch die ihnen gewährte Dienstaufwandsentschädigung abgegolten, sofern ihnen eine solche gewährt wird. Erleidet ein Mitglied des Gemeinschaftsausschusses einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter.