§ 4 SAGBMG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- SAGBMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OS-CI-Transport gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.