§ 2 SAGBMG - Speicherung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- SAGBMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.