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  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 SAGBMG - Speicherung von Daten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
SAGBMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
210-1

Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.