§ 5 SAGBMG - Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- SAGBMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung, von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Geburtsdatum,
- 6.
derzeitige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
- 7.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 8.
Familienstand,
- 9.
Sterbedatum.
Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.