§ 1 RSteuZustG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
- Redaktionelle Abkürzung
- RSteuZustG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 611
Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.