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§ 1 RSteuZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Redaktionelle Abkürzung
RSteuZustG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
611

Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.