RSteuZustG,NW - Realsteuerzuständigkeitsgesetz

§ 1 RSteuZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Redaktionelle Abkürzung
RSteuZustG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
611

Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

§ 2 RSteuZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Redaktionelle Abkürzung
RSteuZustG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
611

(1) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass den Gemeinden die Daten der Gewerbesteuermessbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden. An dem Verfahren nehmen die Gemeinden teil, die sich zur automatisierten Bearbeitung ihrer Aufgaben kommunalen Datenverarbeitungszentralen bedienen oder die sich dem Verfahren anschließen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten sowie über die Art und Weise der Übermittlung geregelt werden.

(2) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 1 auch für die Grundsteuer zu treffen.

§ 3 RSteuZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Redaktionelle Abkürzung
RSteuZustG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
611

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen der Finanzminister und der Innenminister.

§ 4 RSteuZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Redaktionelle Abkürzung
RSteuZustG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
611

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Rückübertragung der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf die Gemeinden vom 8. Juni 1949 (GS. NW. S. 604) außer Kraft.