Versionsverlauf


  • ab 25.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 23 TierZG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht,

  2. 2.

    ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt,

  3. 3.

    einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  4. 4.

    ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt,

  5. 5.

    einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  6. 6.

    einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung nach

    1. a)
    2. b)

    zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt,

  9. 9.

    entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

  10. 10.

    entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  11. 11.
  12. 12.

    entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,

  13. 13.

    entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen,

  14. 14.

    entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,

  16. 16.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,

  17. 17.

    entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  18. 18.

    entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

  19. 19.

    entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tierzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  20. 20.

    entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,

  21. 21.

    entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt,

  22. 22.

    ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,

  23. 23.

    einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  24. 24.

    einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  25. 25.

    entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  26. 26.

    entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, 11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.