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  • ab 25.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 20 TierZG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr) festzusetzen. Es kann dabei insbesondere

  1. 1.

    Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,

  2. 2.

    vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.