Versionsverlauf


  • ab 25.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 19 TierZG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,

  3. 3.

    für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über

    1. a)

      ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,

    2. b)

      die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,

    3. c)

      Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,

  4. 4.

    die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,

  5. 5.

    zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.