§ 19 TierZG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Tierzuchtgesetz (TierZG)
- Amtliche Abkürzung
- TierZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7824-9
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,
- 2.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
- 3.
für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über
- a)
ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,
- b)
die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,
- c)
Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,
- 4.
die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,
- 5.
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.