TierZG - Tierzuchtgesetz

Tierzuchtgesetz (TierZG)

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

Vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Zuständige Behörden3
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen4
Genehmigung von Zuchtprogrammen5
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union6
Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen7
Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung8
Verordnungsermächtigungen9
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
Monitoring10
Verordnungsermächtigungen11
Erlass von Verwaltungsvorschriften12
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung13
Abgabe von Samen14
Verwendung des Samens15
Abgabe von Eizellen und Embryonen16
Verwendung von Embryonen17
Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten18
Verordnungsermächtigungen19
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Verordnungsermächtigungen20
Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung21
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen22
Bußgeldvorschriften23
Einziehung24
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen25
Übergangsvorschriften26
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen27
Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht28
(weggefallen)29
Außerkrafttreten30

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TierZG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

  1. 1.

    Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere

    1. a)

      Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),

    2. b)

      Schwein (Sus scrofa),

    3. c)

      Schaf (Ovis aries),

    4. d)

      Ziege (Capra hircus) sowie

    5. e)

      Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und

  2. 2.

    Hybridzuchtschweine.

Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

  1. 1.

    die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,

  2. 2.

    die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,

  3. 3.

    die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

  4. 4.

    eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.

§ 2 TierZG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leistungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Produkten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen;

  2. 2.

    Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms;

  3. 3.

    Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Verfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rahmen des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes;

  4. 4.

    Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;

  5. 5.

    Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes eingetragen ist;

  6. 6.

    Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;

  7. 7.

    Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

  8. 8.

    Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

  9. 9.

    Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;

  10. 10.

    Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;

  11. 11.

    einheimische Rasse:

    1. a)

      eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zuchtbuch begründet wurde und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird; oder

    2. b)

      eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder

    3. c)

      eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber für die mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird;

  12. 12.

    Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die an einem genehmigten Zuchtprogramm eines Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.

§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen