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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 LBG - Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.

(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.