Art. 129 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen gewählt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.
(2) Artikel 105 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.