Art. 129 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen gewählt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

(2) Artikel 105 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.