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Art. 131 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält, die Festsetzung

  1. 1.

    der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,

  2. 2.

    der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,

  3. 3.

    des Höchstbetrages der Kassenkredite.