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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 131d LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft kann das Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das Sondervermögen kann bedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten. Das nominale Gesamtvolumen des Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens sowie zur Verwendung seiner Mittel regelt ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.

(2) Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch einen Beschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das Sondervermögen aufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt einzugliedern.

(3) Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft bedarf. Für die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu bilden. Artikel 105 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem Sondervermögen.