§ 850c ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

  • 338 Deutsche Mark monatlich,
  • 78 Deutsche Mark wöchentlich oder
  • 15,60 Deutsche Mark täglich

beträgt.
2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

  • 832 Deutsche Mark monatlich,
  • 192 Deutsche Mark wöchentlich oder
  • 38,40 Deutsche Mark täglich,

und zwar um

  • 130 Deutsche Mark monatlich,
  • 30 Deutsche Mark wöchentlich oder
  • 6 Deutsche Mark täglich

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

  • 91 Deutsche Mark monatlich,
  • 21 Deutsche Mark wöchentlich oder
  • 4,20 Deutsche Mark täglich

für die zweite bis fünfte Person.

(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln, mindestens 65 Deutsche Mark monatlich (15 Deutsche Mark wöchentlich, 3 Deutsche Mark täglich) für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel, mindestens 32,50 Deutsche Mark monatlich (7,50 Deutsche Mark wöchentlich, 1,50 Deutsche Mark täglich) für die zweite bis fünfte Person.
2Ein Zehntel des Betrages, um den das Arbeitseinkommen den Betrag übersteigt, bis zu dessen Höhe es nach Absatz 1 unpfändbar ist, ist in jedem Fall pfändbar. 3Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2509 Deutsche Mark monatlich (579 Deutsche Mark wöchentlich, 115,80 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 5 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 1 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 0,20 Deutsche Mark teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.