§ 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro 1) | monatlich, |
---|---|
217,50 Euro 2) | wöchentlich oder |
43,50 Euro 3) | täglich, |
beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
2.060 Euro 4) | monatlich, |
---|---|
478,50 Euro 5) | wöchentlich oder |
96,50 Euro 6) | täglich, |
und zwar um
350 Euro 7) | monatlich, |
---|---|
81 Euro 8) | wöchentlich oder |
17 Euro 9) | täglich, |
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
195 Euro 10) | monatlich, |
---|---|
45 Euro 11) | wöchentlich oder |
9 Euro 12) | täglich |
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro 13) monatlich (658 Euro 14) wöchentlich, 131,58 Euro 15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden:
1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2.182,15 Euro; 5) 502,20 Euro; 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro; 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3.020,06 Euro; 14) 695,03 Euro; 15) 139,01 Euro. (1)
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 erhöhen sich zum 1. Juli 2019 (vgl. Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019 (BGBl. I S. 443)
in Absatz 1 Satz 1:
1) von 1.133,80 auf 1.178,59 Euro monatlich,
2) von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich,
3) von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,in Absatz 1 Satz 2:
4) von 2.511,43 auf 2.610,63 Euro monatlich,
5) von 577,97 auf 600,80 Euro wöchentlich,
6) von 115,59 auf 120,16 Euro täglich,
7) von 426,71 auf 443,57 Euro monatlich,
8) von 98,20 auf 102,08 Euro wöchentlich,
9) von 19,64 auf 20,42 Euro täglich,
10) von 237,73 auf 247,12 Euro monatlich,
11) von 54,71 auf 56,87 Euro wöchentlich,
12) von 10,94 auf 11,37 Euro täglich,in Absatz 2 Satz 2:
13) von 3.475,79 auf 3.613,08 Euro monatlich,
14) von 799,91 auf 831,50 Euro wöchentlich,15) von 159,98 auf 166,30 Euro täglich.
Zu früheren Änderungen der unpfändbaren Beträge siehe:
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007) vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26. März 2013 (BGBl. I S. 710)
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015) vom 14. April 2015 (BGBl. I S. 618)
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) vom 28. März 2017 (BGBl. I S. 750)