§ 850c ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar

bis zu 221 Deutsche Mark monatlich
bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten
bis zu 51 Deutsche Mark wöchentlich
bei Auszahlung für Wochen
bis zu 10,20 Deutsche Mark täglich
bei Auszahlung für Tage.

2Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 429 Deutsche Mark (wöchentlich 99 Deutsche Mark, täglich 19,80 Deutsche Mark) wegen der ersten Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 52 Deutsche Mark monatlich (12 Deutsche Mark wöchentlich, 2,40 Deutsche Mark täglich) und wegen jeder weiteren Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 39 Deutsche Mark monatlich (9 Deutsche Mark wöchentlich, 1,80 Deutsche Mark täglich) unpfändbar.

(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 1.000 Deutsche Mark (wöchentlich 250 Deutsche Mark, täglich 50 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. 2Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird.

(3) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen die in Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehntel des Mehrbetrages. 2Mehrbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dem Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 unpfändbaren Betrag. 3Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages

  • für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um weitere zwei Zehntel und
  • für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein weiteres Zehntel.

4Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht übersteigen.