§ 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Nach der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) gilt:
"Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2005
in Absatz 1 Satz 1
von 930 auf 985,15 Euro monatlich,
von 217,50 auf 226,72 Euro wöchentlich,
von 43,50 auf 45,34 Euro täglich,
in Absatz 1 Satz 2
von 2.060 auf 2.182,15 Euro monatlich,
von 478,50 auf 502,20 Euro wöchentlich,
von 96,50 auf 100,44 Euro täglich,
von 350 auf 370,76 Euro monatlich,
von 81 auf 85,32 Euro wöchentlich,
von 17 auf 17,06 Euro täglich,
von 195 auf 206,56 Euro monatlich,
von 45 auf 47,54 Euro wöchentlich,
von 9 auf 9,51 Euro täglich,
in Absatz 2 Satz 2
von 2.851 auf 3.020,06 Euro monatlich,
von 658 auf 695,03 Euro wöchentlich,
von 131,58 auf 139,01 Euro täglich.
Die ab 1. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen."
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
- 930 Euro monatlich,
- 217,50 Euro wöchentlich oder
- 43,50 Euro täglich
beträgt.
2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
- 2.060 Euro monatlich,
- 478,50 Euro wöchentlich oder
- 96,50 Euro täglich,
und zwar um
- 350 Euro monatlich,
- 81 Euro wöchentlich oder
- 17 Euro täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
- 195 Euro monatlich,
- 45 Euro wöchentlich oder
- 9 Euro täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu Grunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.