§ 850c ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§ 850c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 20.8.1953 I 952
§ 850c: I. d. F. d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.2.1959 I 49
(1) 1Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar
bis zu | 182 | Deutsche Mark monatlich | ||
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bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten | ||||
bis zu | 42 | Deutsche Mark wöchentlich | ||
bei Auszahlung für Wochen | ||||
bis zu | 7 | Deutsche Mark täglich | ||
bei Auszahlung für Tage |
2Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 260 Deutsche Mark (wöchentlich 60 Deutsche Mark, täglich 10 Deutsche Mark) wegen jeder Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 13 Deutsche Mark monatlich (3 Deutsche Mark wöchentlich, 0,50 Deutsche Mark täglich) unpfändbar.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 800 Deutsche Mark (wöchentlich 180 Deutsche Mark, täglich 30 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. 2Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird.
(3) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen die in Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehntel des Mehrbetrages. 2Mehrbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dem Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 unpfändbaren Betrag. 3Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
- für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um weitere zwei Zehntel und
- für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein weiteres Zehntel.
4Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht übersteigen.