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§ 6 FlAG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten beantragt wird.