§ 6 FlAG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 240-3
§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten beantragt wird.