FlAG,MV - Flüchtlingsaufnahmegesetz

Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

Vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, ber. 780; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 240-3) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausländische Flüchtlinge1
Aufnahmepflicht2
Verteilungsverfahren3
Gemeinschaftsunterkünfte4
Kostenerstattung5
Übergangsregelung6

Artikel 1 des Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG M-V) vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660)

§ 1 FlAG - Ausländische Flüchtlinge

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Ausländische Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a)

    Asylbewerber (Absatz 2),

  2. b)

    Asylberechtigte,

  3. c)

    Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik eutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,

  4. d)

    Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist,

  5. e)

    nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,

  6. f)

    Ausländer, die nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

(2) Zu den Asylbewerbern nach Absatz 1 Buchstabe a gehören alle Ausländer, die Schutz nach § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), beantragt haben, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden sind, ohne dass eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.

(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten und minderjährige Kinder gleich.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige Ausländer, an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht, den in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlingen gleichstellen. Soweit dieses Gesetz für die in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlinge unterschiedliche Regelungen trifft, sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die auf die gleichgestellten Ausländer anwendbaren Regelungen zu bezeichnen.

§ 2 FlAG - Aufnahmepflicht

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Soweit die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.

(2) Die Landesregierung bestimmt die für die Verteilung nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Bestimmungen über die Zuständigkeit auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3.

(3) Soweit die einem Landkreis zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht werden können, kann sie der Landrat auf kreisangehörige Gemeinden verteilen. Die Verpflichtung zur Aufnahme obliegt den kreisangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die notwendigen Kosten der Unterbringung. § 5 Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend. Das Land erstattet dem Landkreis die den Gemeinden zu erstattenden Kosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.

§ 3 FlAG - Verteilungsverfahren

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Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Die Landesregierung kann die Verteilung einzelner oder aller Flüchtlingsgruppen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung regeln und Aufnahmequoten festlegen. Rechtsverordnungen über die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

(2) Soweit die Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist, erfolgt sie durch die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist die Größe der Gebietskörperschaften nach der Zahl ihrer Einwohner zu berücksichtigen, soweit nicht aus wichtigen Gründen, namentlich im Interesse der aufzunehmenden Flüchtlinge, eine abweichende Verteilung sachgerecht ist.

(3) Auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Aufnahmequote können Flüchtlinge anderer Flüchtlingsgruppen nach § 1 angerechnet werden.

(4) Beim Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und bei der Verteilung nach Absatz 2 ist die besondere Belastung der Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für ausländische Flüchtlinge befindet, angemessen zu berücksichtigen.

§ 4 FlAG - Gemeinschaftsunterkünfte

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Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Für die Aufnahme anderer ausländischer Flüchtlinge sollen sie Gemeinschaftsunterkünfte einrichten, soweit dies für deren Unterbringung erforderlich ist. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe und Ausstattung der Unterkünfte festzulegen.

(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften ist öffentlich -rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.

(3) Soweit die nach § 2 Abs. 3 auf kreisangehörige Gemeinden verteilten ausländischen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, gilt Absatz 2 sinngemäß für die Gemeinden.