§ 1 FlAG - Ausländische Flüchtlinge
Bibliographie
- Titel
- Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 240-3
(1) Ausländische Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sind:
- a)
Asylbewerber (Absatz 2),
- b)
Asylberechtigte,
- c)
Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik eutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,
- d)
Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist,
- e)
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,
- f)
Ausländer, die nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
(2) Zu den Asylbewerbern nach Absatz 1 Buchstabe a gehören alle Ausländer, die Schutz nach § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), beantragt haben, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden sind, ohne dass eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten und minderjährige Kinder gleich.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige Ausländer, an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht, den in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlingen gleichstellen. Soweit dieses Gesetz für die in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlinge unterschiedliche Regelungen trifft, sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die auf die gleichgestellten Ausländer anwendbaren Regelungen zu bezeichnen.