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§ 3 FlAG - Verteilungsverfahren

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Die Landesregierung kann die Verteilung einzelner oder aller Flüchtlingsgruppen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung regeln und Aufnahmequoten festlegen. Rechtsverordnungen über die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

(2) Soweit die Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist, erfolgt sie durch die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist die Größe der Gebietskörperschaften nach der Zahl ihrer Einwohner zu berücksichtigen, soweit nicht aus wichtigen Gründen, namentlich im Interesse der aufzunehmenden Flüchtlinge, eine abweichende Verteilung sachgerecht ist.

(3) Auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Aufnahmequote können Flüchtlinge anderer Flüchtlingsgruppen nach § 1 angerechnet werden.

(4) Beim Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und bei der Verteilung nach Absatz 2 ist die besondere Belastung der Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für ausländische Flüchtlinge befindet, angemessen zu berücksichtigen.