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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 2 AbgabenG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgabenG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
610-1

(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15, § 32, §§ 33 bis 49, §§ 78 bis 133, §§ 218 bis 248, §§ 249 bis 346, § 347, §§ 349 bis 351, §§ 354 bis 366, § 368;
  2. 2.
  3. 3.

(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.