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§ 4 AbgabenG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgabenG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
610-1

(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 38, 44, 45, 47,

    2. b)

      über die Haftung § 77 Absatz 2,

  2. 2.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 165 Absätze 1 und 2, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1, § 171 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Textstelle "§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung die Textstelle "§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 191,

  3. 3.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Absatz 1, § 219 Satz 1, §§ 220 und 222, 224 Absätze 1 und 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Absätze 1 und 2, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Textstelle"§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Textstelle "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 237 Absätze 1, 2,4 und 5 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs" und "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten, §§ 238 bis 240,

  4. 4.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - über die Allgemeinen Vorschriften § 254 Absatz 2.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Ausgleichsbetrag nach § 154 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997 Seite 2142, 1998 Seite 137) in der jeweils geltenden Fassung.