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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 5 AbgabenG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgabenG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
610-1

(1) Öffentlich-rechtliche Abgaben, die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind, können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Abgabepflicht neu begründet wird,
  2. 2.
    der Abgabeschuldner wechselt,
  3. 3.
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.

(3) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(4) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.