§ 21 NBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen werden nach Maßgabe der §§ 22 bis 30 durch Verordnung erlassen.

(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).