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§ 28 NBG - Beamte besonderer Fachrichtungen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 23 bis 26) andere nach § 22 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).