§ 22 NBG - Laufbahnen, Zuordnungsgrundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. 2Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a. 3Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden; das Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu regeln. 4Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. 5Die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. 2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(3) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 2 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 23 bis 26 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. 2Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. 3Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. 4Bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 ist nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu verfahren.

(4) Die in § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 genannten Ämter dürfen nur Beamten verliehen werden, die die durch Prüfung erworbene Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes besitzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).