§ 29 NBG - Probezeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Die Probezeit der Laufbahnbewerber dauert in Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr, höchstens drei Jahre,
  2. 2.
    des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, höchstens drei Jahre,
  3. 3.
    des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate, höchstens drei Jahre,
  4. 4.
    des höheren Dienstes drei Jahre.

2Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit herabgesetzt oder - höchstens auf fünf Jahre - verlängert werden kann. 3Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit im Einzelfall bis auf drei Monate kürzen.

(2) 1Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen einheitlich drei Jahre. 2Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit auf höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

(3) 1Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ 1a) angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden stehen den Dienstzeiten nach Satz 1 gleich. 3Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im

  1. 1.
    einfachen und mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
  2. 2.
    gehobenen Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate,
  3. 3.
    höheren Dienst mindestens zwei Jahre

als Probezeit abgeleistet werden.

(4) Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 zulassen, wenn der Dienstherr ein sachliches Interesse daran hat, den Bewerber als hervorragende Fachkraft zu gewinnen oder zu behalten.

(5) 1Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit nach Absatz 2 in besonderen Ausnahmefällen bis auf drei Monate kürzen. 2In diesen Fällen ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).