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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 10 HmbStatG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Amtliche Abkürzung
HmbStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
29-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die ihm im Rahmen einer Übermittlung nach § 6 Absatz 4 anvertraut oder bekannt gegeben worden sind, unbefugt offenbart, obwohl er zuvor gemäß § 6 Absatz 5 in entsprechender Anwendung des Verpflichtungsgesetzes besonders verpflichtet worden ist,
  2. 2.
    entgegen § 9 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt.