§ 8 HmbStatG - Geschäftsstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Für die Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Zweck und Umfang der Geschäftsstatistiken müssen den dienstlichen Belangen angemessen sein. Das Zusammenführen von Daten über dieselbe natürliche oder juristische Person aus Geschäftsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Geschäftsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist. Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zulassen.
(2) Geschäftsstatistiken, die nicht nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, bedürfen der schriftlichen Anordnung des Leiters der öffentlichen Stelle oder seines Beauftragten.
(3) Die statistische Aufbereitung von Daten für Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Namen und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll Art und Umfang der Aufbereitung festlegen.
(4) Die im Geschäftsgang der Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und Gerichte rechtmäßig anfallenden Daten dürfen der zuständigen Fachbehörde zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Geschäftsstatistiken tretenden zusammenfassenden Landesstatistik übermittelt werden. Vor der Übermittlung sind die Daten soweit zu anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht erkennbar ist.