Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 7 HmbStatG - Abschottung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Amtliche Abkürzung
HmbStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.

(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.