§ 7 HmbStatG - Abschottung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.
(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.