§ 6 HmbStatG - Geheimhaltung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen, die für eine Statistik erhoben oder genutzt werden, sind von den Amtsträgern und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
- 1.Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Befragten schriftlich eingewilligt haben,
- 2.Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 1 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen,
- 3.Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
- 4.Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(3) Für die Verwendung gegenüber der hamburgischen Bürgerschaft und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Senat und der zuständigen Fachbehörde vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betrauten Einrichtungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Angaben übermitteln, wenn diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 sind. Absatz 1 findet auf die Empfänger entsprechende Anwendung.
(5) Personen, die Angaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absätze 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) gilt entsprechend.
(6) Die Übermittlung nach Absatz 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(7) Die nach Absatz 2 oder 4 übermittelten Angaben dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 3 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Angaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger der Angaben sind.