§ 10 ThürTGV - Ende des Trennungsgeldanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürTGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2032-8
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld nicht mehr gewährt ab dem Tag, für den der Berechtigte Reisekostenvergütung nach § 6 Abs. 1 ThürUKG erhält. Im Übrigen wird Trennungsgeld bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes gewährt.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.