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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürTGV - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

  1. 1.

    der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 bezogenen Unterkunft,

  2. 2.

    des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,

  3. 3.

    des Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur oder

  4. 4.

    der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen

nicht gewährt. Die 14-Tagesfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird dadurch nicht unterbrochen.

(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder aufgrund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 3 bis zur Rückkehr gewährt werden.

(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, werden neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten für die bisherige Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.

(4) In den Fällen

  1. 1.

    einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3,

  2. 2.

    eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. 3.

    des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

werden notwendige Auslagen für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.

(6) Führt ein Trennungsgeldempfänger nach § 3 eine Dienstreise durch, für die er ein Tagegeld nach § 6 ThürRKG oder eine Aufwands- oder Pauschvergütung nach § 9 ThürRKG erhält, wird ihm Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld nur insoweit gewährt, als es das Tagegeld oder den in der Aufwands- oder Pauschvergütung enthaltenen Anteil für Verpflegung übersteigt. Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 bis 5 ThürRKG ist von den ungekürzten Beträgen auszugehen.

(7) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen geringeren Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.