ThürTGV,TH - Thüringer Trennungsgeldverordnung

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland
(Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

Vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2024 (GVBl. S. 592)

Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 3 des Thüringer Umzugskostengesetzes (ThürUKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 -450-) verordnet das Finanzministerium:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung2
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben3
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben4
Reisebeihilfe5
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort6
Sonderfälle7
Auslandstrennungsgeld8
Sonderbestimmungen bei Aus- und Fortbildung9
Ende des Trennungsgeldanspruchs10
Verfahrensbestimmungen11
(weggefallen)12
Gleichstellungsbestimmung13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten14

§ 1 ThürTGV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Trennungsgeld umfasst

  1. 1.

    Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1),

  2. 2.

    Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2),

  3. 3.

    Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 3),

  4. 4.

    Reisebeihilfe (§ 5),

  5. 5.

    Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6),

  6. 6.

    Trennungsgeld in Sonderfällen (§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6),

  7. 7.

    Auslandstrennungsgeld (§ 8),

  8. 8.

    Trennungsgeld bei Aus- und Fortbildung (§ 9).

(3) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der

  1. 1.

    Versetzung aus dienstlichen Gründen,

  2. 2.

    Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. 3.

    Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

  4. 4.

    nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  5. 5.

    Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,

  6. 6.

    Abordnung, Teilabordnung oder Zuweisung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, oder Tätigkeit als Richter kraft Auftrags,

  7. 7.
  8. 8.

    vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  9. 9.

    vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  10. 10.

    Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  11. 11.

    Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss,

  12. 12.

    Übernahme oder des Übertritts nach § 14 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder § 16 BeamtStG in den Dienst eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dienstherrn.

(4) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 10 und 12 der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort und der Wohnort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ThürUKG) liegt; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 und 12 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ThürUKG).

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5, 10 bis 12 und bei unbefristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld längstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Die Frist beginnt

  1. 1.

    mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder

  2. 2.

    mit dem Tag der Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt.

Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezugs von Trennungsgeld, wird abweichend von Satz 1 Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Bei befristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, bei einer befristeten Verlängerung auch für die Dauer der Verlängerung, gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 2 ThürTGV - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

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Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, wird Trennungsgeld unter Beachtung der Frist nach § 1 Abs. 5 gewährt,

  1. 1.

    wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 uneingeschränkt umzugswillig ist und

  2. 2.

    solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte nicht umziehen kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 5 des Thür-UKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

  1. 1.

    vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) bis zur Dauer von einem Jahr,

  2. 2.

    Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen,

  3. 3.

    Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des laufenden Schuljahres oder bis zum Ende des Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des folgenden Schuljahres; Prüfungs- oder Nachprüfungstage nach Beginn des jeweils neuen Schuljahres bleiben unberücksichtigt; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,

  4. 4.

    Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,

  5. 5.

    akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält,

  6. 6.

    Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Die Frist nach § 1 Abs. 5 ist dabei unbeachtlich. Ein durch Fristablauf erloschener Anspruch lebt nicht wieder auf, wenn danach ein Hinderungsgrund entsteht. Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere Hinderungsgründe vorliegen. Liegt beim Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3 ThürTGV - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

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Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe von 28 Euro je Kalendertag; § 6 Abs. 3 bis 5 und § 8 Abs. 2 ThürRKG gelten entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Nach Ablauf dieser Frist bis zum Ablauf von drei Monaten wird Trennungstagegeld in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird vom Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit der maßgebende Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrkosten enthalten ist oder der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(3) Die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten werden erstattet. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 werden die entstandenen, notwendigen Kosten einer Hotel- oder Gaststättenunterkunft entsprechend § 7 ThürRKG erstattet; § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürRKG gilt entsprechend. Nach Ablauf dieser Frist werden die entstandenen Kosten in Höhe der ortsüblichen Miete und der notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft bis zu einem Betrag von 400 Euro je Kalendermonat erstattet. Sind in den Unterkunftskosten die Kosten für das Frühstück enthalten und ist ein getrennter Ausweis nicht möglich, so sind die vor Anwendung des Satzes 3 erstattbaren Unterkunftskosten um den maßgebenden Sachbezugswert für jedes enthaltene Frühstück zu kürzen, es sei denn, dass das Frühstück aus triftigen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch, wenn der Berechtigte wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen vom Dienstort abwesend ist und aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Vertrags zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet ist oder aus anderen Gründen die Unterkunft nicht aufgegeben werden kann.

(4) Wird dem Berechtigten seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereit gestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahrkosten enthalten, werden Unterkunftskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte die bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Wird der Berechtigte in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Unterkunft unentgeltlich untergebracht oder nimmt er eine Unterkunft außerhalb des Dienstortes auf Weisung der zuständigen Behörde, werden notwendige Fahrkosten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststätte in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 erstattet.

§ 4 ThürTGV - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

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Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

  1. 1.

    der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 bezogenen Unterkunft,

  2. 2.

    des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,

  3. 3.

    des Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur oder

  4. 4.

    der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen

nicht gewährt. Die 14-Tagesfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird dadurch nicht unterbrochen.

(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder aufgrund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 3 bis zur Rückkehr gewährt werden.

(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, werden neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten für die bisherige Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.

(4) In den Fällen

  1. 1.

    einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3,

  2. 2.

    eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. 3.

    des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

werden notwendige Auslagen für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.

(6) Führt ein Trennungsgeldempfänger nach § 3 eine Dienstreise durch, für die er ein Tagegeld nach § 6 ThürRKG oder eine Aufwands- oder Pauschvergütung nach § 9 ThürRKG erhält, wird ihm Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld nur insoweit gewährt, als es das Tagegeld oder den in der Aufwands- oder Pauschvergütung enthaltenen Anteil für Verpflegung übersteigt. Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 bis 5 ThürRKG ist von den ungekürzten Beträgen auszugehen.

(7) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen geringeren Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.