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§ 5 ThürTGV - Reisebeihilfe

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeden halben Monat, wenn er

  1. 1.

    mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. 2.

    mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

  3. 3.

    das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

im Übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Anstelle einer Reise des Berechtigten nach Absatz 1 kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt werden.

(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen, notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse und Produktklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürRKG gewährt. Bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug wird der Auslagenersatz nach Satz 1 auf 2 Cent je Fahrkilometer begrenzt. Nach näherer Bestimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.