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§ 25 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.