§ 25 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefällt, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.