Versionsverlauf


§ 24 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Der Präsident beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstands ein und leitet die Verhandlungen.

(3) Der Präsident kann mindestens einmal im Jahr eine Tagung der Kammerangehörigen einberufen, auf der er einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer erstattet.