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§ 15 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist,
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,
  3. 3.
    wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
  4. 4.
    wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.