§ 5 KampfmittelVO NRW
Bibliographie
- Titel
- Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KampfmittelVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7111
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- 2.
entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
- 3.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen,
- 4.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,
- 5.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder
- 6.
entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
Außer Kraft am 31. Dezember 2031 durch § 7 Absatz 2 der Ordnung i.d.F. vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354)