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§ 3 KampfmittelVO NRW

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KampfmittelVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

(1) Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind

  1. 1.

    Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen einschließlich der Öffnung von daraus resultierenden Verdachtsmomenten und

  2. 2.

    Baubegleitende Kampfmittelräumung in Bereichen, die vorab nicht mit anerkannten Detektionsverfahren ergebnisorientiert untersucht werden konnten,

durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch ausschließlich auf Flächen durchgeführt werden, für die nach Einschätzung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine konkreten Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vorliegen. Dabei ist ein Mindestabstand von 10 Metern zu Bereichen mit konkreten Belastungshinweisen einzuhalten.

(3) Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Offnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz bleiben hiervon unberührt. Werden Kampfmittel gefunden, ist die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über den Fund zu unterrichten. Fundstellen sind durch die Räumfirma unverzüglich abzusperren.

Außer Kraft am 31. Dezember 2031 durch § 7 Absatz 2 der Ordnung i.d.F. vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354)